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Grenzgänger arbeitslos: Wer zahlt — die Schweiz oder Ihr Wohnland?

Sie wohnen in Frankreich, Deutschland, Italien oder Österreich und haben Ihre Stelle in der Schweiz verloren? Dann entscheidet Ihr Wohnort darüber, welche Arbeitslosenversicherung zuständig ist.

Das Wohnlandprinzip bei Vollarbeitslosigkeit

Verlieren Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger Ihre Schweizer Stelle vollständig, gilt das Wohnlandprinzip: Sie melden sich bei der Arbeitsverwaltung Ihres Wohnlandes an und erhalten die Arbeitslosenentschädigung nach dessen Regeln — nicht von der Schweizer ALV. Ihre in der Schweiz bezahlten Beiträge gehen dabei nicht verloren: Das Wohnland rechnet die Schweizer Beitragszeiten an, und die Entschädigung basiert in der Regel auf Ihrem Schweizer Lohn nach den Regeln des Wohnlandes.

Zusätzlich dürfen Sie sich als unterstützende Massnahme auch beim RAV am früheren Arbeitsort in der Schweiz zur Stellensuche melden — die Geldleistung kommt aber vom Wohnland.

Ausnahme: Kurzarbeit und vorübergehender Arbeitsausfall

Anders sieht es bei Kurzarbeit oder vorübergehendem Arbeitsausfall (etwa wetterbedingt) aus: Hier bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, und die Schweiz ist zuständig. Die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent des Verdienstausfalls wird über Ihren Schweizer Arbeitgeber abgewickelt — Sie müssen dafür nichts im Wohnland unternehmen.

Das Formular PD U1: Ihre Schweizer Beitragszeiten belegen

Damit das Wohnland Ihre Schweizer Beschäftigungszeiten anrechnen kann, braucht es das Portable Document PD U1. Es bescheinigt Ihre Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in der Schweiz.

  1. Beantragen Sie das PD U1 bei der zuständigen Schweizer Stelle — Informationen und Formulare finden Sie auf arbeit.swiss.
  2. Legen Sie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Arbeitgeberbescheinigung bereit.
  3. Reichen Sie das PD U1 zusammen mit Ihrem Antrag bei der Arbeitsverwaltung Ihres Wohnlandes ein.
  4. Melden Sie sich dort so schnell wie möglich an — in vielen Ländern beginnt der Anspruch erst mit der Anmeldung.

Stellensuche diesseits und jenseits der Grenze

Als Grenzgänger können Sie sich weiterhin auf Stellen in der Schweiz bewerben — Ihre Schweizer Berufserfahrung ist ein starkes Argument. Halten Sie Ihre Unterlagen auf Schweizer Standard: Der Lebenslauf-Generator erstellt einen CV nach Schweizer Gepflogenheiten, und mit dem Bewerbungs-Tracker behalten Sie Bewerbungen in mehreren Ländern im Griff. Offene Stellen in der Schweiz finden Sie im Job-Room.

Häufige Fragen

Ich wohne in Frankreich und habe in der Schweiz gearbeitet — wo melde ich mich an?

Bei Vollarbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung Ihres Wohnlandes, in Frankreich also bei France Travail. Die Entschädigung richtet sich nach französischem Recht, Ihre Schweizer Beitragszeiten und Ihr Schweizer Lohn werden dabei berücksichtigt. Das PD U1 dient als Nachweis.

Gehen meine Schweizer ALV-Beiträge verloren?

Nein. Nach den Koordinationsregeln zwischen der Schweiz und der EU/EFTA werden Ihre Schweizer Versicherungszeiten vom Wohnland angerechnet. Sie zahlen zwar in der Schweiz ein und beziehen im Wohnland, aber die Beiträge begründen dort Ihren Anspruch.

Was gilt bei Kurzarbeit meines Schweizer Arbeitgebers?

Bei Kurzarbeit bleibt die Schweiz zuständig. Sie erhalten die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent des Verdienstausfalls über Ihren Arbeitgeber, wie Ihre in der Schweiz wohnhaften Kollegen. Eine Anmeldung im Wohnland ist nicht nötig, solange das Arbeitsverhältnis besteht.

Kann ich als arbeitsloser Grenzgänger weiter in der Schweiz eine Stelle suchen?

Ja, und das ist oft sinnvoll. Sie können sich zusätzlich beim RAV im früheren Arbeitskanton als Stellensuchende(r) registrieren und die Schweizer Vermittlungsdienste nutzen. Die Taggelder zahlt jedoch weiterhin das Wohnland.

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