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Probearbeiten und Schnuppertag: Ihre Rechte und Grenzen

«Kommen Sie doch mal einen Tag schnuppern» — das ist in der Schweiz üblich und oft eine faire Chance für beide Seiten. Heikel wird es, wenn aus dem Kennenlernen unbezahlte Arbeit wird. Hier erfahren Sie, wo die Grenze verläuft und wie Sie sie freundlich, aber bestimmt ziehen.

Was erlaubt ist — und wo Lohn geschuldet ist

  • Zulässig ohne Lohn: ein kurzes Kennenlernen zur gegenseitigen Beurteilung — einige Stunden bis etwa ein Tag, bei dem Sie zuschauen, mitlaufen und Ihr Können zeigen, ohne den Betrieb produktiv zu entlasten.
  • Lohnpflichtig (in der Regel): echte produktive Arbeit über mehrere Tage — Sie bedienen Kundschaft, arbeiten Aufträge ab, ersetzen faktisch eine Arbeitskraft. Dann liegt wirtschaftlich ein Arbeitsverhältnis vor, und Arbeit ist zu entlöhnen.
  • Warnsignale: kein fester Ansprechpartner, Sie arbeiten allein, das Probearbeiten wird verlängert, es «schnuppern» laufend neue Leute — das deutet auf ein Geschäftsmodell mit Gratisarbeit hin.
  • Versicherung klären: Fragen Sie vorab, ob Sie während des Schnupperns gegen Unfall versichert sind. Ein seriöser Betrieb kann das sofort beantworten.

In Grenzfällen lohnt sich eine kurze Beratung: Gewerkschaften wie Unia oder Syna beraten zu Lohnansprüchen aus Probearbeit — für Mitglieder in der Regel kostenlos. Nicht verwechseln: Die Probezeit ist etwas anderes — sie beginnt erst mit dem unterschriebenen Arbeitsvertrag und ist selbstverständlich bezahlt.

Vorher klären: die drei Fragen vor jedem Schnuppertag

  1. Zweck und Dauer: «Was ist das Ziel des Tages, und wie lange dauert er?» Ein halber bis ganzer Tag zum Kennenlernen ist normal — mehrtägige «Schnupperwochen» ohne Lohn sind es nicht.
  2. Was danach passiert: «Bis wann erhalte ich Ihren Entscheid?» So verhindern Sie, dass das Schnuppern zur Hinhaltetaktik wird.
  3. Bei längeren Einsätzen: Lohn ansprechen: «Für einen mehrtägigen Einsatz schlage ich vor, dass wir das als bezahlten Probeeinsatz oder befristeten Vertrag regeln.» Eine Alternative ist ein Einsatz über ein Temporärbüro — dann sind Lohn und Versicherung automatisch geregelt.

Formulierung, wenn Gratisarbeit verlangt wird: «Ich zeige Ihnen sehr gerne einen Tag lang, wie ich arbeite. Für einen längeren produktiven Einsatz bin ich überzeugt, dass wir eine faire Lösung mit Lohn finden.» Wer darauf beleidigt reagiert, wäre auch kein guter Arbeitgeber gewesen.

Den Schnuppertag zum Erfolg machen

  • Vorbereiten wie auf ein Gespräch: Betrieb anschauen, Abläufe und Produkte kennen, zwei bis drei gute Fragen mitbringen.
  • Interesse zeigen: Fragen stellen, mit anpacken, wo es passt, sich Namen merken. Das Team wird nach dem Tag um seine Meinung gefragt.
  • Auch Sie beurteilen: Wie ist der Ton? Wirkt das Team gestresst oder eingespielt? Der Schnuppertag ist Ihre beste Chance, den Betrieb realistisch zu sehen — nutzen Sie sie.
  • Nachfassen: Am Abend oder Folgetag kurz bedanken und das Interesse bestätigen.

Wenn Sie beim RAV angemeldet sind: Erfassen Sie den Schnuppertag mit Firma, Datum und Ergebnis im Bewerbungs-Tracker — als Teil Ihrer dokumentierten Arbeitsbemühungen. Mündet der Tag in ein Angebot, prüfen Sie den Vertrag vor der Unterschrift in Ruhe.

Häufige Fragen

Wie lange darf unbezahltes Probearbeiten dauern?

Eine starre gesetzliche Grenze gibt es nicht. Als Faustregel gilt: Einige Stunden bis rund ein Tag zum gegenseitigen Kennenlernen sind unproblematisch. Sobald Sie über mehrere Tage produktiv arbeiten, ist in der Regel Lohn geschuldet.

Kann ich Lohn für geleistetes Probearbeiten nachfordern?

Wenn Sie faktisch produktive Arbeit geleistet haben, kann ein Lohnanspruch bestehen — auch ohne schriftlichen Vertrag. Dokumentieren Sie Ihre Einsatzzeiten und lassen Sie den Fall von einer Gewerkschaft oder einer Rechtsberatungsstelle prüfen.

Muss ich dem RAV einen Schnuppertag melden?

Informieren Sie Ihre RAV-Beratungsperson über vereinbarte Schnuppertage — sie zählen zu Ihren Bemühungen und können Beratungstermine betreffen. Sobald ein bezahlter Einsatz daraus wird, müssen Sie den Verdienst der Arbeitslosenkasse zwingend melden.

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