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Arbeitslos mit Kindern: 80 Prozent Taggeld, Zulagen und die Betreuungsfrage

Stellenverlust mit Familie ist doppelt belastend — finanziell und organisatorisch. Immerhin: Eltern stellt die Arbeitslosenversicherung spürbar besser. Das sollten Sie wissen.

80 statt 70 Prozent: der höhere Taggeldsatz für Eltern

Der Grundsatz lautet: Das Taggeld beträgt 70 Prozent des versicherten Verdienstes. Mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern steigt der Satz auf 80 Prozent. Der höhere Satz gilt zudem bei tiefen Einkommen und bei einer Invalidität von mindestens 40 Prozent.

  • Versichert ist der Verdienst bis CHF 148’200 pro Jahr (CHF 12’350 pro Monat).
  • Das Taggeld entspricht dem monatlichen versicherten Verdienst mal Satz, geteilt durch 21,7.
  • Beispielrechnung für Ihre Situation: Arbeitslosenrechner — er berücksichtigt den 80-Prozent-Satz für Eltern.

Geben Sie Ihre Kinder bei der Anmeldung unbedingt an (Geburtsurkunden bzw. Familienausweis bereithalten) — der Satz wird nicht automatisch erhöht, wenn die Kasse nichts von den Unterhaltspflichten weiss.

Kinderzulagen: Wer zahlt sie während der Arbeitslosigkeit?

Mit dem Stellenverlust fällt die Familienzulage des Arbeitgebers weg. Die Lücke schliesst die ALV: Zum Taggeld wird ein Zuschlag in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet — sofern nicht die andere Elternteil-Seite (z. B. der erwerbstätige Partner) die Zulagen bereits bezieht.

  1. Klären Sie zuerst, ob Ihr Partner oder Ihre Partnerin die Zulagen über den eigenen Arbeitgeber beziehen kann — dieser Anspruch geht in der Regel vor.
  2. Falls nein: Beantragen Sie den Zuschlag bei Ihrer Arbeitslosenkasse und deklarieren Sie die Situation im Monatsformular.
  3. Melden Sie Änderungen (Stellenantritt des Partners, Geburt, Ausbildungsende eines Kindes) sofort — sonst drohen Rückforderungen.

Betreuung und Vermittlungsfähigkeit: der heikle Punkt

Taggelder gibt es nur, wenn Sie vermittlungsfähig sind — also bereit und in der Lage, eine zumutbare Stelle anzutreten. Das RAV darf nachfragen, wie die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit organisiert wäre. Sie müssen die Betreuung nicht bereits bezahlen, aber ein plausibles Konzept vorweisen können.

  • Skizzieren Sie konkret: Kita-Platz (auch Warteliste dokumentieren), Tagesfamilie, Grosseltern, schulergänzende Betreuung.
  • Suchen Sie im Pensum, das Sie tatsächlich abdecken können — Teilzeit ist versicherbar, das gewünschte Pensum bestimmt aber den versicherten Verdienst mit.
  • Pauschale Aussagen wie «das organisiere ich dann schon» reichen dem RAV oft nicht — Details zur Einschätzung im Guide Vermittlungsfähigkeit.
  • Alleinerziehend? Sprechen Sie Betreuungsfragen proaktiv im ersten RAV-Gespräch an, bevor Zweifel entstehen.

Für die Bewerbungen gilt: 8 bis 12 pro Monat sind auch mit Familie zu schaffen, wenn Sie strukturiert vorgehen — der Bewerbungs-Tracker spart genau die Zeit, die Sie nicht haben.

Häufige Fragen

Ab wann gilt der 80-Prozent-Satz für Eltern?

Sobald Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben und diese der Kasse nachgewiesen sind — in der Regel ab Bezugsbeginn. Der höhere Satz gilt auch bei tiefen versicherten Verdiensten und ab 40 Prozent Invalidität. Melden Sie eine Geburt während des Bezugs umgehend.

Erhalte ich Kinderzulagen, wenn mein Partner arbeitet?

In der Regel bezieht dann der erwerbstätige Elternteil die Familienzulagen über seinen Arbeitgeber — dieser Anspruch geht vor. Nur wenn niemand sonst anspruchsberechtigt ist, richtet die Arbeitslosenkasse einen Zuschlag in der Höhe der gesetzlichen Zulagen aus.

Kann das RAV verlangen, dass ich Vollzeit arbeite, obwohl ich Kinder betreue?

Das RAV prüft, in welchem Pensum Sie vermittlungsfähig sind. Sie können sich für ein Teilzeitpensum anmelden; versichert ist dann dieses Pensum. Entscheidend ist, dass die Betreuung für das angegebene Pensum glaubhaft organisiert werden kann.

Was gilt bei Schwangerschaft während der Arbeitslosigkeit?

Schwangere behalten den Taggeldanspruch, solange sie vermittlungsfähig sind. Nach der Geburt besteht bei erfüllten Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung von 80 Prozent während 14 Wochen (maximal CHF 220 pro Tag). Details im Guide «Schwanger und arbeitslos».

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