Selber kündigen: Was es kostet — und wann es trotzdem richtig ist
Wer ohne triftigen Grund selbst kündigt, riskiert 31 bis 60 Einstelltage — schnell mehrere tausend Franken. Aber es gibt anerkannte Gründe, und es gibt klügere Wege als die fristlose Flucht.
Die Rechnung: Was Eigenkündigung kostet
Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verhängt die Kasse 31–60 Einstelltage. Beispiel: Taggeld CHF 180 × 45 Einstelltage = CHF 8'100, die Sie nie erhalten. Dazu kommen die normalen Wartetage.
Triftige Gründe: Wann keine Sanktion droht
- Gesundheit: Die Stelle macht Sie nachweislich krank — zwingend mit Arztzeugnis, idealerweise mit ärztlichem Rat zum Stellenwechsel.
- Mobbing oder Belästigung: dokumentiert (Protokolle, E-Mails, Zeugen, Meldung an HR).
- Lohnrückstände: Der Arbeitgeber zahlt wiederholt nicht oder zu spät (schriftliche Mahnungen aufbewahren).
- Zumutbarkeit: massive Vertragsverletzungen durch den Arbeitgeber.
Entscheidend ist die Beweislage. Sichern Sie alles schriftlich, bevor Sie kündigen — nachher ist es zu spät.
Die klügeren Alternativen
- Erst suchen, dann kündigen: Aus der Anstellung heraus bewerben — kein Taggeld-Risiko, bessere Verhandlungsposition.
- Aufhebungsvereinbarung: Auch hier drohen Einstelltage, wenn Sie ohne Not zustimmen — lassen Sie die Vereinbarung prüfen und dokumentieren Sie, wer die Initiative hatte.
- Ärztlich begleiteter Ausstieg: Bei gesundheitlicher Belastung zuerst zum Arzt, dann handeln.
- Anmeldung trotz Sanktion: Auch mit Einstelltagen gilt — sofort beim RAV anmelden. Die Sanktion läuft erst ab Anmeldung ab.
Häufige Fragen
Bekomme ich nach Eigenkündigung überhaupt Arbeitslosengeld?
Ja — der Anspruch bleibt bestehen. Es werden nur Einstelltage abgezogen, danach fliessen die Taggelder normal.
Zählt eine Aufhebungsvereinbarung als Eigenkündigung?
Häufig ja, wenn Sie ohne Not zugestimmt haben. Ausnahme: Der Arbeitgeber hätte ohnehin gekündigt und die Vereinbarung stellt Sie nicht schlechter — lassen Sie das vor der Unterschrift prüfen.
Kann ich gegen die Einstelltage vorgehen?
Ja, mit schriftlicher Einsprache innert 30 Tagen. Mit guter Beweislage (Arztzeugnis, dokumentiertes Mobbing) werden Sanktionen regelmässig reduziert oder aufgehoben.