Sperrfristen: Wann eine Kündigung nichtig ist — Krankheit, Unfall, Schwangerschaft
Krank geschrieben und trotzdem die Kündigung im Briefkasten? In vielen Fällen ist sie schlicht ungültig. Das Gesetz schützt Sie mit klaren Sperrfristen — Sie müssen sie nur kennen.
Die Sperrfristen nach Art. 336c OR im Überblick
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber Ihnen während bestimmter Zeiten nicht kündigen. Bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall gilt eine Sperrfrist von:
- 30 Tagen im 1. Dienstjahr,
- 90 Tagen im 2. bis 5. Dienstjahr,
- 180 Tagen ab dem 6. Dienstjahr.
Bei Schwangerschaft gilt der Schutz während der gesamten Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft. Weitere Sperrfristen bestehen unter anderem bei obligatorischem Militär-, Zivil- und Schutzdienst. Wichtig: Diese Regeln gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber — Sie selbst dürfen jederzeit kündigen, und in der Probezeit gelten die Sperrfristen nicht.
Kündigung WÄHREND der Sperrfrist: nichtig
Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, während die Sperrfrist läuft — etwa während Sie krankgeschrieben sind —, ist sie nichtig: Sie entfaltet keinerlei Wirkung und muss nach Ende der Sperrfrist neu ausgesprochen werden, damit sie gilt. Das Arbeitsverhältnis und die Lohnfortzahlung laufen weiter.
- Bewahren Sie die Kündigung und das Arztzeugnis auf — die zeitliche Abfolge ist entscheidend.
- Teilen Sie dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass die Kündigung wegen der laufenden Sperrfrist nichtig ist.
- Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung nach Genesung ausdrücklich wieder an.
- Holen Sie bei Widerstand rechtliche Unterstützung (Gewerkschaft, Rechtsschutz, Schlichtungsbehörde).
Kündigung VOR der Sperrfrist: Frist steht still
Anderer Fall: Die Kündigung wurde vor Beginn der Krankheit gültig ausgesprochen, und Sie werden während der Kündigungsfrist krank. Dann ist die Kündigung gültig, aber die Kündigungsfrist wird unterbrochen: Sie steht während der Sperrfrist still und läuft danach weiter. Das Arbeitsverhältnis endet entsprechend später — oft erst auf den nächsten zulässigen Endtermin.
Für die Arbeitslosenversicherung heisst das: Melden Sie das verschobene Vertragsende umgehend dem RAV und der Kasse, damit Anmeldung und Taggeldbeginn stimmen. Mehr dazu in Krankheit und Arbeitslosigkeit und Kündigung erhalten.
Was Sperrfristen NICHT verhindern
- Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich — sie folgt eigenen Regeln (Details hier).
- Ein Aufhebungsvertrag hebelt den Schutz aus: Unterschreiben Sie während einer Sperrfrist nichts, ohne sich beraten zu lassen (warum, lesen Sie hier).
- Das Ende eines befristeten Vertrags ist keine Kündigung — er endet trotz Krankheit zum vereinbarten Termin.
- Die Sperrfrist verlängert Ihren Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit nicht automatisch — das sind zwei getrennte Fragen.
Nutzen Sie die gewonnene Zeit: Berechnen Sie Ihr voraussichtliches Taggeld mit dem Arbeitslosenrechner und starten Sie die Stellensuche strukturiert mit dem Bewerbungs-Tracker.
Häufige Fragen
Ich wurde während der Krankschreibung gekündigt — was jetzt?
Prüfen Sie die Abfolge: Kam die Kündigung, während Sie bereits arbeitsunfähig waren, und ist die Probezeit vorbei, ist sie in der Regel nichtig. Teilen Sie das dem Arbeitgeber schriftlich mit, belegen Sie die Arbeitsunfähigkeit mit Arztzeugnis und bieten Sie Ihre Arbeit nach Genesung wieder an.
Verlängert jede Krankheit die Kündigungsfrist?
Nur eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, die in die laufende Kündigungsfrist fällt, unterbricht diese — und höchstens für die Dauer der jeweiligen Sperrfrist (30/90/180 Tage je nach Dienstjahr). Mehrere Krankheiten können sich unterschiedlich auswirken; im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
Gilt der Kündigungsschutz auch in der Probezeit?
Nein, während der Probezeit gelten die Sperrfristen von Art. 336c OR nicht. Der Arbeitgeber darf auch während Krankheit oder Schwangerschaft mit der kurzen Probezeitfrist kündigen. Danach setzt der Schutz sofort ein.
Wie lange bin ich als Schwangere vor Kündigung geschützt?
Nach der Probezeit während der gesamten Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt. Eine in dieser Zeit ausgesprochene Arbeitgeberkündigung ist nichtig. Selber kündigen dürfen Sie jederzeit — bedenken Sie aber die Folgen für Taggeld und Mutterschaftsentschädigung.